(1) Das Sächsische Oberbergamt ist zuständig für die Durchführung des Bundesberggesetzes und einheitliche Stelle nach § 57e Absatz 2 des Bundesberggesetzes für die nach dem 31. Januar 2022 beantragten Genehmigungsverfahren nach § 57e Absatz 1 des Bundesberggesetzes , soweit sich aus § 1 und § 3 nichts anderes ergibt, sowie der auf der Grundlage von § 68 Abs. 2 BBergG erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Das Sächsische Oberbergamt ist ferner zuständig für
1. die Bestätigung des Gewinnungsrechtes an bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen nach Buchstaben d und e sowie des Speicherrechtes nach Buchstabe f,
2. die Feststellung des Bestandes eines Baubeschränkungsgebiets nach Buchstabe i
der Anlage 1 Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1003).