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§ 8 BeratungsG — Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Schwangerschaftskonfliktgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.11.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Beratung nach den §§ 5 und 6 haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Diese Beratungsstellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung nach § 9. Als Beratungsstellen können auch Einrichtungen freier Träger sowie Ärztinnen und Ärzte anerkannt werden.