Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
der Umfang der Kosten nach den §§ 29, 30, 31 und 32 näher bestimmt wird;
näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören.
Im Falle der §§ 31 und 32 ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.