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§ 59 BbgSchGG (Brandenburg) — Antrag

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können Personen, rechtsfähige Personenvereinigungen oder deren Einrichtungen als Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 erfüllen. Die zur Prüfung dieser Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind beizufügen.