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§ 30 BbgSchGG (Brandenburg) — Zuständigkeit

Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Durchführung des Sühneverfahrens (§ 2 Absatz 6).

(2) Die Schiedsstelle kann einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 2 Absatz 7) durchführen.