(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer sich in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis bei einer Lehrgangsbehörde befindet oder über eine verbindliche Zusage für die Begründung eines solchen Verhältnisses verfügt und
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder
nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Personen gleichgestellt ist.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung trifft die Lehrgangsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde. Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach § 16.
(3) Innerhalb eines Monats nach Lehrgangsbeginn übergibt die Lehrgangsbehörde dem Prüfungsausschuss folgende Unterlagen:
den Vor- und Zunamen der Lehrgangsleitung nach § 5 Satz 1 sowie
den tabellarischen Lebenslauf ohne Passbild sowie Kopien der Zeugnisse der beruflichen Ausbildung und von den Fortbildungsprüfungen der oder des Auszubildenden.