§ 8 BbgGAV (Brandenburg) — Übertragung von Befugnissen

Brandenburgische Gutachterausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder auf den Vorsitzenden übertragen

die Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches,

die Befugnis zur Erteilung von Weisungen

zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung nach § 9,

zur Vorbereitung der Ermittlung

aa) von Bodenrichtwerten nach § 12 sowie

bb) sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 13,

die Entscheidung über die Annahme von Anträgen nach § 6 Absatz 4.