(1) Während
der Arbeitszeit haben Beamte, solange kein Einsatz stattfindet, Ausbildungs-
oder Bereitschaftsdienst zu leisten beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten
zu verrichten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen
Ausbildungsdienst geleistet beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeit
durchgeführt werden. Im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.
(2) Bei einer
nach § 21 Absatz 2 genehmigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 56
Stunden sollen in der Regel der Anteil der Ausbildungszeit beziehungsweise
wirtschaftlichen Tätigkeit 24 Stunden und der Anteil der Bereitschaftszeit
mindestens 32 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend
vereinbarte Wochenarbeitsstunden.
(3) Nähere
Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der
Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt der Dienstvorgesetzte. Der Anspruch
auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.
(4) Abweichend
von § 3 Absatz 6 Satz 1 gilt bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung
von der Pflicht zur Dienstleistung die für den jeweiligen Tag vorgeplante
Dienstzeit als erbracht.