(1) Die Form
und den Umfang des Dienstes regelt der Dienstvorgesetzte im Sinne des § 2 des
Landesbeamtengesetzes in eigener Zuständigkeit. § 4 Absatz 5 findet keine
Anwendung.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
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(1) Die Form
und den Umfang des Dienstes regelt der Dienstvorgesetzte im Sinne des § 2 des
Landesbeamtengesetzes in eigener Zuständigkeit. § 4 Absatz 5 findet keine
Anwendung.
(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.