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Art 66 BayStrWG (Bayern) — Bußgeldvorschriften

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (Art. 16) und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,

2. eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt,

3. entgegen Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Genehmigung erteilt hat,

4. dem Art. 29 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

5. einer auf Grund des Art. 51 Abs. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.