Ausgenommen von der Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 und des Art. 14 Abs. 4 sind Inflationsausgleichszahlungen nach Art. 109a BayBesG.
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Ausgenommen von der Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 und des Art. 14 Abs. 4 sind Inflationsausgleichszahlungen nach Art. 109a BayBesG.