(1) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.
(2) Erhöht sich die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach Art. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des Art. 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
(3) Mit Ausnahme von Abs. 2 sind nachträgliche Veränderungen im Familienstand einschließlich der Familiengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 und, mit Ausnahme von Abs. 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld erheblich sind, ist über das Landeserziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Bescheids neu zu entscheiden. Art 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(5) § 331 SGB III gilt entsprechend.