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Art 38 BayEG (Bayern) — Vollstreckbarer Titel

Bayerisches Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet statt

1. aus der Niederschrift über eine Einigung wegen der in ihr bezeichneten Leistungen,

2. aus einem nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschluß wegen der Geldentschädigung oder einer Ausgleichszahlung,

3. aus einem Beschluß nach Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 8, Art. 18, 25, 27 Abs. 7 und Art. 37 Abs. 4, Art. 40 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 2 Satz 3 und Art. 75 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG.

Die Zahlungsvollstreckung wegen einer Ausgleichszahlung ist erst zulässig, wenn die Ausführungsanordnung wirksam und unanfechtbar geworden ist.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

(3) Die Vollstreckung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz bleibt im übrigen unberührt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 310-4

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I

[Amtl. Anm.:] BayRS 2010-2-I