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§ 23 BayAgrSchO (Bayern) — Studierendenunterlagen, Verarbeitung personenbezogener Daten (vergleiche Art. 85 BayEUG)

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Verwendung, Weitergabe, Aufbewahrung und Einsichtnahme von Studierendenunterlagen sowie das Verfahren bei Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule sind die §§ 37 bis 42 der BaySchO entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 37 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a bis d der BaySchO sollen die Studierendenunterlagen elektronisch geführt werden.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gilt § 46 BaySchO.