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§ 9 BayAPOFspl (Bayern) — Teile der staatlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Prüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, einer theoretischen Prüfung und einer Prüfung der Lehreignung. Die theoretische Prüfung kann unabhängig von den beiden anderen Prüfungsteilen erfolgen. Im Übrigen müssen unbeschadet der Regelungen in § 17 Abs. 2 und 5 und § 18 Abs. 2 die Prüfungsteile sowie ihre jeweiligen Prüfungsbereiche und deren Prüfungsaufgaben in einem zusammenhängenden Prüfungsverfahren abgelegt werden, das aus organisatorischen Gründen mehrere Prüfungstermine aufweisen kann.

(2) In den Prüfungsaufgaben der theoretischen Prüfung wird schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich geprüft. An die Stelle einer mündlichen Prüfung kann auch eine weitere schriftliche Prüfung treten. Das Verfahren wird zu Beginn der theoretischen Prüfung bekannt gegeben.

(3) Die Prüfung der Lehreignung erfolgt, soweit die jeweilige Anlage einer Ausbildungsrichtung nichts anderes bestimmt, in zwei Lehrproben. Soweit es sich um Lehrproben handelt, deren Thema und Dauer mindestens 24 Stunden vorher bekannt gegeben wurden, ist vor Beginn den Prüfern eine schriftliche Ausarbeitung auszuhändigen, aus der der vorgesehene Gang der Lehrprobe ersichtlich sein muss. Bei den anderen Lehrproben ist dem Prüfling eine der Thematik und Dauer entsprechende Vorbereitungszeit einzuräumen.