§ 32 BPersVWO — Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.