(1) Auf die Dauer des Anwärterdienstes werden angerechnet:
1. Wehr- und Ersatzdienstzeiten bis zu der für den Bewerber bei Antritt dieses Dienstes maßgeblichen gesetzlichen Dauer des Grundwehrdienstes,
2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften während des Anwärterdienstes,
3. Elternzeiten während des Anwärterdienstes bis zu einer Dauer von einem Jahr für jedes betreute Kind, bei mehrfacher Inanspruchnahme insgesamt höchstens zwei Jahre; dies gilt unabhängig davon, ob während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird,
4. Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 30 Tagen jährlich, es sei denn, der Nachweis nach § 5 Absatz 2 wurde nicht erbracht,
5. Urlaubszeiten, die nicht Erholungsurlaub sind, bis zu 14 Tagen jährlich.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 entscheidet der Präsident der Notarkammer über eine weitergehende Anrechnung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 entscheidet er unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Krankheit im Rahmen der Beurteilung gemäß § 7 oder auf Antrag des Notarassessors, wobei der Antrag frühestens nach Ablauf des dreijährigen Anwärterdienstes gestellt werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist um eine ausgeschriebene Notarstelle ohne bereits erfolgte Anrechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 mindestens drei Jahre Anwärterdienst geleistet hat und nach Ablauf dieser Zeit mit der abschließenden Feststellung „für die Bestellung zum Notar geeignet“ beurteilt worden ist.