(1) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts übertragen:
1. die Vertretung der Landesjustizverwaltung in Disziplinarsachen vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof, in Verfahren über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO sowie in Berufungs- und Beschwerdeverfahren nach § 111 Abs. 2 BNotO; dies gilt nicht für Verfahren, soweit der Bescheid vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erlassen wurde und für Disziplinarklageverfahren im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 2 BNotO ,
2. die Entscheidung über die Genehmigung einer Nebentätigkeit durch Übernahme eines besoldeten Amtes (§ 8 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung ),
3. die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde in Disziplinarsachen (§ 96 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung ).
(2) Von den Aufgaben und Befugnissen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen, werden auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen:
1. die Entscheidung, die Akten und Bücher des Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden einem anderen Amtsgericht oder einem Notar zu übertragen (§ 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung ),
2. die Genehmigung zur Verlegung der Geschäftsstelle eines Notars in die Räume eines Notars, dessen Amt erloschen ist oder der seinen Amtssitz verlegt hat, und zur Übernahme eines in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten (§ 53 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ),
3. die Bestellung eines Notariatsverwalters (§ 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung) und die Mitteilung über die Beendigung des Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung ),
4. die Auskunftserteilung über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Notars sowie die Versicherungsnummer (§ 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung ).