nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 24 BLG

Bundesleistungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.