(1) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2024 ein Berufliches Gymnasium besucht haben, gilt vorbehaltlich des Satzes 2 die Schulordnung Berufliche Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1998 (SächsGVBl. S. 16, 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Satz 1 findet keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2024/2025 die Klassenstufe 11 wiederholen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.