(1) Die Wiederholung der Klassenstufe 11 oder einer Jahrgangsstufe ist im doppelqualifizierenden Bildungsgang nicht möglich. Die §§ 33 sowie 57 Absatz 1 , 2 und 4 finden keine Anwendung.
(2) Aus dem doppelqualifizierenden Bildungsgang scheidet aus, wer
1. nicht von der Klassenstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde,
2. kein Berufsausbildungsverhältnis mehr nachweisen kann, weil dieses vorzeitig endete, oder
3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht erfüllt.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 1 und 2 kann der Schüler die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium derselben Fachrichtung fortsetzen. § 13 Satz 2 Nummer 3 und 6 findet keine Anwendung.
(4) Konnte im doppelqualifizierenden Bildungsgang die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden, oder steht bereits in der Jahrgangsstufe 12 fest, dass der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht möglich ist, findet in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 und 3 § 57 Anwendung. Dabei kann die Verweildauer gemäß § 10 Satz 1 höchstens um zwei Schuljahre überschritten werden.