nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 356e BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 19.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.