(1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 1 bis 6 zugrunde zu legen. Im Schuljahr können über die Stundentafel nach Satz 1 hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Schuljahr, erteilt werden. An der Berufsfachschule nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt Satz 2 auch für Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Schuljahr. Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht nach Satz 1 in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(2) Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr (Verblockung). An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung bedarf die Verblockung der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung der Abstimmung mit der nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständigen Stelle. § 13 Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) Über die Einrichtung von Wahlfächern entscheidet die Schulleitung im Rahmen ihres Bildungsauftrags. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn anzuzeigen.
(5) Die Wahlpflichtfächer werden im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gewählt.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle.