(1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen
(3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen für
(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewährung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel übersteigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfesumme anteilig gekürzt.