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§ 13b BBauG — Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

Baugesetzbuch

Außer Kraft: § 13b ist seit 05.01.2024 nicht mehr im BBauG enthalten. Angezeigt wird die Fassung, Stand 10.06.2019.

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.