Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.
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Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 42a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als erteilt gilt.