Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.
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Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.