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§ 17 AnFöVO (Nordrhein-Westfalen) — Gebühren

Anerkennungs- und Förderungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, für die Aufgaben, die sich aus § 12 Absatz 1 und 2, § 14 und § 15 ergeben, Gebühren zu erheben.