nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 AltZertG — Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen

Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zertifizierungsstelle erteilt die Zertifizierung nach § 1 Abs. 3, wenn ihr die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen sowie dem § 2a entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht.