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§ 13 AltSchG — Überleitungsvorschrift zum Wohnraumförderungsgesetz

Altschuldenhilfe-Gesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Länder werden ermächtigt, ihre auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 erlassenen Vorschriften an § 3 Abs. 2 Satz 3 und die §§ 9 und 20 bis 33 des Wohnraumförderungsgesetzes anzupassen.