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§ 39 Abgeordnetengesetz (Sachsen) — Angehörige des öffentlichen Dienstes und Bedienstete verwandter Einrichtungen, Bedienstete in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes

Abgeordnetengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 37 gilt sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie die Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, deren Rechte und Pflichten nicht nach § 30 oder § 36 Abs. 1 ruhen. Für die Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Rechtsstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie der Bediensteten der juristischen Personen und Organisationen im Sinne des § 29 Abs. 3, die der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes angehören und deren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis nicht ruhen, richtet sich nach den für vergleichbare Bedienstete dieses Landes geltenden Vorschriften. In Ermangelung solcher Vorschriften sind Absatz 1 Satz 2 sowie § 37 anzuwenden.