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§ 42a AVSG (Bayern) — Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus

1. den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,

2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,

3. einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,

4. einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

5. einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,

6. einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.

Stellt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.

(3) § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.

(4) Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.