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§ 41d AVSG (Bayern) — Abweichende Bestimmungen

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGS).

(2) Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 €, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.