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§ 19 AVBayKiBiG (Bayern) — Antragsverfahren

Kinderbildungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Förderantrag nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG richtet der Träger unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms an die Aufenthaltsgemeinde der jeweiligen Kinder (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG). Für die Einhaltung der Frist nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG gilt § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend. Die Sitzgemeinde prüft den Gesamtantrag, gibt ihn bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm für alle anderen betroffenen Aufenthaltsgemeinden zur weiteren Bearbeitung frei und erlässt bezogen auf ihre Kinder den Förderbescheid. Nach Freigabe des Gesamtantrags durch die Sitzgemeinde verfahren die anderen Aufenthaltsgemeinden für die Gastkinderanträge in entsprechender Weise.

(2) Die Gemeinden beantragen die staatliche Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms bei der Bewilligungsbehörde (Art. 29 BayKiBiG). Für die Einhaltung der Frist nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG ist die Freigabe des Antrags im vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramm maßgeblich. Nach Prüfung erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid über die Förderung nach Art. 18 Abs. 2, Art. 19 und 21 BayKiBiG.

(3) Zu den aktuellen Daten im Sinn des Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG zählen alle Daten, die für die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erforderlich sind, insbesondere die Monatsdaten der betreuten Kinder und die Arbeitszeiten des vorhandenen Personals.