(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand der folgenden Formel; wobei der Kapitalkostenabzug keine Werte kleiner als null annehmen darf:
| KKAbt = KK0 — KKt |
(2) Die Ermittlung der Kapitalkosten im Basisjahr erfolgt auf der Grundlage des Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
| KK0 = AB0 + EKZ0 + GewSt0 + FKZ0 |
(3) Die Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten im jeweiligen Jahr der Regulierungsperiode erfolgt auf der Grundlage des fortgeführten Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter des Ausgangsniveaus nach § 6 Absatz 1 und 2 anhand folgender Formel:
| KKt = ABt + EKZt + GewStt + FKZt |
Dabei ist:
(4) Ferner sind von der Regulierungsbehörde bei der Ermittlung der fortgeführten Kapitalkosten die folgenden Grundsätze anzuwenden: