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§ 401 AO — Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

Abgabenordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§§ 435, 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).