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§ 8 AHVO (Nordrhein-Westfalen) — Meldung besonderer Vorfälle, Verhalten bei Brandgefahr

Allgemeine Hafenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erleidet eine Person, ein Wasserfahrzeug, Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage im Hafen einen Schaden, der eine Gefährdung für Leib oder Leben oder in sonstiger Hinsicht eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung mit sich bringt, so ist durch Verursacher, Eigentümer, Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige die Hafenbehörde oder die Polizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Behörden informieren sich gegenseitig. Die Anzeigepflicht des Unternehmers gegenüber dem Unfallversicherungsträger nach § 193 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert wurde, bleibt unberührt.

(2) Beobachtungen über die Entstehung eines Brandes oder Brandstellen sind unverzüglich der Feuerwehr, der Hafenbehörde oder der Polizei zu melden. Die Behörden unterrichten sich untereinander. Dies befreit jedoch nicht von selbst zu ergreifenden Sofortmaßnahmen wie z.B. die Warnung der in unmittelbarer Nähe liegenden Wasserfahrzeuge, Fahrzeuge oder Umschlaganlagen oder Löschung von Entstehungsbränden mit hierzu geeigneten Feuerlöscheinrichtungen.