(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.
(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.
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(1) Der Vollzug des § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) obliegt der Polizei.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinn des Jugendschutzgesetzes ist das Staatsministerium.
(3) Der Vollzug des § 28 JuSchG obliegt den Kreisverwaltungsbehörden.