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§ 5 AGPsychPbG (Brandenburg) — Nebenbestimmungen

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 auch nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.

(2) Die Anerkennungen nach den §§ 1 und 2 können mit Nebenbestimmungen gemäß § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg versehen werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen ist zulässig, sofern dies zur Einhaltung der Anforderungen an die psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist.