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Art 1 AGBBiG (Bayern) — Zuständige Staatsministerien

Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Angelegenheiten der Berufsausbildung (§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes – BBiG), der Berufsausbildungsvorbereitung (§ 1 Abs. 2 BBiG) und der Feststellung einer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 6 BBiG) obliegen den Staatsministerien innerhalb ihres Geschäftsbereichs. Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) geregelten Berufsausbildungen.

(2) Die Angelegenheiten der beruflichen Fortbildung (§ 1 Abs. 4 BBiG) obliegen

a) für die Fortbildungseinrichtungen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Bergwesens dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, es sei denn, es handelt sich um überfachliche Einrichtungen der Vereinigungen von Arbeitgebern, Einrichtungen der Gewerkschaften, kirchlicher Stellen oder ähnlicher Organisationen,

b) für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Hauswirtschaft dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus,

c) für die Rechtsanwalts- und Notargehilfen dem Staatsministerium der Justiz,

d) für die Berufe des Gesundheits- und Veterinärwesens dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,

e) im übrigen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Entsprechendes gilt für die Anerkennung der nicht in § 8 Abs. 1 bis 3 BQFG geregelten beruflichen Fortbildungen.

(3) Die Angelegenheiten der beruflichen Umschulung (§ 1 Abs. 5 BBiG) obliegen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Die sich aus der Aufsicht über die für die Berufsbildung zuständige Stelle ergebenden Aufgaben der Staatsministerien bleiben unberührt.

(4) Die Staatsministerien nehmen auch die Aufgaben der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit sowie abweichend von den Abs. 2 und 3 die Aufgaben der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung für die Arbeitnehmer ihres Geschäftsbereichs wahr.

(5) In grundsätzlichen Angelegenheiten der Berufsausbildung, der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit und der beruflichen Fortbildung nach Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a bis d sowie Abs. 4 ist das Benehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, in solchen der beruflichen Fortbildung nach Abs. 2 Satz 1 Buchst. e und der beruflichen Umschulung nach Abs. 3 das Benehmen mit dem Staatsministerium herzustellen, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(6) Für Angelegenheiten der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gilt Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) entsprechend.