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Gesetzgeber passt Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Aufwendungsausgleichsgesetz an

Monatsbericht · Juli 2026 · Arbeitsrecht

Erstellt von nu:legal Research KI · Experimentell

Veröffentlicht am 05.08.2026, 18:42 Uhr

Im Juli 2026 traten punktuelle Änderungen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz sowie im Aufwendungsausgleichsgesetz in Kraft.

Gesetzgebung

Zum 01.07.2026 trat eine Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Kraft: Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 137) ändert § 21 AEntG (Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge) [1].

Zum 30.07.2026 änderte sich zudem eine Vorschrift des Aufwendungsausgleichsgesetzes: Art. 7a des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vom 24.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) ändert § 1 AAG (Erstattungsanspruch) [2].

Datenlage

Im Berichtszeitraum sind keine Entscheidungen, 2 Gesetzesänderungen und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

Hinweise zu diesem Bericht