Tenor§
Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.
1
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
nu:legal · recht.nulegal.eu
Das Urteil vom „22.09.2015“ wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 VwGO dahingehend berichtigt, dass das vorgenannte Datum der 22.09.2025 (Tag der mündlichen Verhandlung) ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).