Gründe§
Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Die Änderung oder Aufhebung von Amts wegen kann auch ohne Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgen, wenn das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage gekommen ist oder die frühere Interessenabwägung nachträglich als korrekturbedürftig erachtet. Die Entscheidung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann daher jeden willkürfreien Grund zum Anlass der Änderung nehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 15 B 143/14.A -, juris Rn. 4; Hoppe, in: Eyermann, 17. Aufl. 2026, VwGO § 80, Rn. 130.
Nach Ausübung des dem Einzelrichter der Kammer als Gericht der Hauptsache zustehenden pflichtgemäßen Ermessens wird der Beschluss der Kammer vom 7. März 2026 - 22 L 3985/26.A -, mit dem sie die aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 22 K 1340/26.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2026 (Gesch.-Z.: N01) auf den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO angeordnet hat, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang von Amts wegen abgeändert.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts beruhte damals auf dem Umstand, dass dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl des damals fünfjährigen Sohnes des Antragstellers entgegenstand. Im Beschluss vom 7. März 2026 heißt es:
„Nach den vorstehenden Maßstäben ist offensichtlich, dass das Kindeswohl des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fünfjährigen Sohnes des Antragstellers eine Trennung von seinem Vater nicht zulässt. Dieser Belang des Kindeswohls ist auch nicht nur vorübergehender Natur. Soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hierzu ausführt, dass der Asylantrag der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers mit Bescheid vom 27. November 2025 als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Kroatien angedroht worden sei, gibt dies den maßgeblichen Sachverhalt nur teilweise richtig wieder. Zum einen gegen den am 22. Dezember 2025 zugestellten Bescheid am 29. Dezember 2025 und damit noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheids Klage erhoben und ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden. Der gegen die Ehefrau und den Sohn des Antragstellers ergangene Bescheid ist also zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Auch hat die hierfür zuständige 19. Kammer des erkennenden Gerichts zum jetzigen Zeitpunkt weder über den Eilantrag noch über die Klage entschieden. Es wäre geboten gewesen, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu diesem Umstand verhält. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstands stellt einen erheblichen Mangel dar.
Doch selbst wenn der Eilantrag der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers erfolglos sein sollte, so wären sie verpflichtet, nach Kroatien zurückzukehren, um dort das Asylverfahren durchzuführen; eine Abschiebungsandrohung mit dem Zielstaat Türkei ist gegen die Ehefrau und den Sohn des Antragstellers gerade nicht ergangen. Die Annahme des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid, wonach von einer gemeinsamen Rückkehr des Antragstellers und seiner Familie in die Türkei auszugehen sei, teilt das Gericht daher nicht. Vielmehr droht aufgrund des Umstands, dass der Kläger in die Türkei und seine Ehefrau und sein Sohn nach Kroatien zurückkehren müssen, zum jetzigen Zeitpunkt eine Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau und seinem Sohn auf unabsehbare Zeit. Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Situation nicht hinreichend auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang erschließt sich dem Gericht ohnehin nicht, weshalb im Falle des Antragstellers, der in seiner Anhörung gesagt hat, dass er gemeinsam mit seinem Sohn in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, nicht ebenfalls ein Dublin-Verfahren mit dem Zielland Kroatien durchgeführt worden ist. Denn offenbar war auch der Antragsteller gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zuvor in Kroatien. Soweit ersichtlich hat das Bundesamt im Falle des Antragstellers jedoch keine Anfrage an Kroatien gestellt. Alternativ wäre im Falle der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers ein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen gewesen.“
Die Sach- und Rechtslage hat sich in entscheidungserheblicher Weise geändert, nachdem das Bundesamt das Dublin-Verfahren beendet und die Asylanträge der Ehefrau und des Sohnes des Antragstellers in eigener Zuständigkeit geprüft hat. Mit Bescheid vom 28. August 2026 (Gesch.-Z.: N02), der Prozessbevollmächtigten am 7. September 2026 bekanntgegeben, hat das Bundesamt die Asylanträge der Ehefrau und des Sohnes des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In Ziffer 5 enthält dieser Bescheid nunmehr auch eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in die Türkei. Zwar haben die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers hiergegen am 10. September 2026 fristgemäß Klage erhoben. Den ebenfalls am 10. September 2026 gestellten Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag jedoch als unbegründet abgelehnt, so dass die Ehefrau und der Sohn des Antragstellers vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Erwägung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Januar 2026, dass von einer gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie auszugehen sei, trifft nunmehr zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.