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Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 16.04.2021 – 4 A 376/18

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Streitwert wird auf 429,48 Euro festgesetzt.

Gründe§

1

Nachdem sich die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich geeinigt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.