Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Streitwert wird auf 429,48 Euro festgesetzt.
Gründe§
1
Nachdem sich die Beteiligten durch gerichtlichen Vergleich geeinigt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.