nu:legal · recht.nulegal.eu

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.07.2026 – 19 L 805/26

19. Kammer

ECLI:DE:VGGE:2026:0703.19L805.26.00

Leitsatz

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW setzt allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinausgehende amtstierärztliche Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit ist nicht vorgesehen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt handelt es sich um ein bloßes Verfahrenserfordernis.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2541/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2026 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehung - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten.

Hieran gemessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „G.     “ nach Aktenlage offensichtlich rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.

Die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2026 getroffene Feststellung der individuellen Gefährlichkeit beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach Satz 1 dieser Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

Die Feststellung der Gefährlichkeit ist formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach Begutachtung“ des Hundes durch die Amtstierärztin getroffen. Ferner hat sie den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Februar 2026 zum Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

Die Feststellung der Gefährlichkeit von „G.     “ ist zudem auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW gilt ein Hund als gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Dies ist hier der Fall. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Antragsgegnerin hat der Hund „G.     “ am 11. November 2024 eine Spaziergängerin in die Hand gebissen und hierdurch erhebliche Verletzungen verursacht. Insofern wird auf die Darstellung des Vorfalls in dem angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Dass der Hund sich anlässlich einer strafbaren Handlung verteidigt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW bereits aufgrund des Beißvorfalls vom 11. November 2024 erfüllt sind, kann dahinstehen, ob auch die früheren Vorfälle, die die Antragsgegnerin in dem angegriffenen Bescheid aufgeführt hat, die Maßnahme rechtfertigen würden.

Da die Maßnahme nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraussetzt, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist, bedarf es darüber hinaus in der Sache keiner weitergehenden amtstierärztlichen Feststellung einer individuellen Gefährlichkeit. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW) handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Die Begutachtung dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 - 5 B 1305/11 -, juris Rn. 8.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist deshalb unerheblich, dass die amtliche Tierärztin in ihrem Gutachten vom 14. Mai 2025 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „G.     “ nicht als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW zu beurteilen sei. Diese Feststellung ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht Aufgabe der Amtstierärztin, sondern der Antragsgegnerin vorbehalten, die in der Sache allein anhand der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW entscheidet. Insoweit musste die Antragsgegnerin dem Ergebnis des amtstierärztlichen Gutachtens nicht folgen.

Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2018 (5 B 99/18). Sie besagt im Kern, dass die Ordnungsbehörde nach Durchführung der amtstierärztlichen Untersuchung nicht an den nur vorläufig zu erlassenden Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW festhalten darf, sondern sodann eine abschließende Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW zu treffen hat. Eine solche abschließende Entscheidung hat die Antragsgegnerin hier getroffen. Dabei ist die Feststellung der Gefährlichkeit von „G.     “ die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zwingend aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sich ergebende Rechtsfolge. Ermessen ist der Antragsgegnerin nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung nicht eingeräumt.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. September 2024 - 19 L 1317/24 -, juris Rn. 13 ff.

Die Behauptung des Antragstellers, der Hund „G.     “ verfüge angesichts seines Alters nur noch über keine kurze Lebenserwartung und sei schon relativ schwach, ist für die Feststellung der Gefährlichkeit ebenfalls ohne Belang.

Die Gefahren, die von dem Hund des Antragstellers für die Allgemeinheit ausgehen, begründen - wie die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung auch entsprechend den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet hat - zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Dies bewirkt, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW festgelegte Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbes und Führung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sofort zu beachten hat. Anderenfalls wäre bis zum Abschluss des Klageverfahrens zu befürchten, dass „G.     “ erneut Menschen Bissverletzungen zufügt, was nicht hinzunehmen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.