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Verfassungsgerichtshof NRW, Beschluss vom 27.10.2020 – VerfGH 71/20.VB-2

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

ECLI:DE:VFGHNRW:2020:1027.VERFGH71.20VB2.00

Der Gegenstandswert wird gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 RVG für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 50.000,-- EUR (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000,-- EUR (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.