Tenor§
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin, eine tschechische Staatsangehörige, gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin wegen der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege der einstweiligen Anordnung sowie der Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, sowie gegen einen weiteren Beschluss des Landessozialgerichts, mit dem ihre Gegenvorstellung hiergegen zurückgewiesen wurde.
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Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 23. April 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG - zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die aus Sicht der Beschwerdeführerin noch offenen Fragen können im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt werden.
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Soweit die Prozesskostenhilfe versagt wurde, ist das Verfahren zwar nicht erledigt; insoweit hat die Beschwerdeführerin aber nicht dargelegt, dass die angefochtenen Beschlüsse willkürlich sind. Bei Erlass des Beschlusses vom 20. Dezember 2007 war das Kind der Beschwerdeführerin noch nicht geboren und die damit aus der nachträglichen Sicht des Sozialgerichts (Beschluss vom 18. März 2008) verbundene Änderung der Sach- und Rechtslage noch nicht eingetreten. Eine willkürliche Verkennung der Sach- und Rechtslage ist weder schlüssig dargelegt noch sonst ersichtlich.
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Auch am 8. Januar 2008 (Datum des Beschlusses über die Gegenvorstellung) war die Geburt dem Landessozialgericht weder mitgeteilt worden noch sonst bekannt.
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Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
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Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
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Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.