Gründe§
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Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).
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Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).