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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.10.2026 – 16 E 286/26

ECLI:DE:OVGNRW:2026:1021.16E286.26.00

Tenor§

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 7. April 2026 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten wer­den nicht erstattet.

Gründe§

1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, über welche die Berichterstatterin als Ein­zelrichterin entscheidet, da die angefochtene Ent­scheidung in erster Instanz von dem Berichterstatter getrof­fen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG), ist unbegründet.

2

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ver­waltungs­gericht den Streitwert auf 2.500 Euro und nicht - wie von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für sach­gerecht gehalten - auf „etwa“ 25.000 Euro festgesetzt hat. Der Senat setzt den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Ent­ziehung oder Erteilung einer Fahr­erlaubnis - unter (teilweiser) Abweichung von dem lediglich Empfehlungen enthal­tenden Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Praxis anderer Obergerichte - re­gel­mäßig auf den Auffangbetrag des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Eu­ro) fest, und zwar unabhängig von der je­weils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklas­se und auch un­abhängig vom Vor­handensein bzw. Erstre­ben einer Mehrzahl von Fahr­erlaubnisklassen.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris, Rn. 2 f., und vom 14. Januar 2025 - 16 E 714/24 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

4

Ein streitwerterhöhendes be­sonde­res Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu ver­doppeln ist, ist lediglich in Fällen einer qualifi­zierten beruflichen Nutzung der Fahrerlaubnis anzu­nehmen.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 16 E 395/25 -, juris, Rn. 4 f., m. w. N.

6

Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahr­zeug lediglich als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen wechselnden Ein­satzorten benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Füh­ren ei­nes Kraftfahrzeugs bestehen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 - 16 E 288/15 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.

8

Von Letzterem ist im Fall des Antragstellers nicht auszugehen. Dass die Fahrerlaub­nis vom Arbeitgeber des Antragstellers, welcher als Sicherungskraft bei einem Wach- und Schutzdienst beschäftigt ist, für die Fahrt zu unterschiedlichen Einsatzorten vo­r­ausgesetzt wird, führt nicht dazu, dass die Berufsausübung selbst - wie etwa bei einem Berufs­kraftfah­rer - im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Auch ohne Fahrerlaubnis könnte der Antragsteller seinem Beruf als Sicherungskraft, etwa bei einem anderen Arbeitgeber, der kei­ne derartige Mobilität verlangt, nachgehen.

9

Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auf von der Praxis des Se­nats abweichende Streitwertfestsetzungen anderer Gerichte (u. a. unter Berücksich­tigung einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen) verweisen, folgt dem der Senat, wie ausgeführt, nicht. Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ange­nommene Ungleichheit im Vergleich mit Inhabern von Fahrerlaubnisklassen nach altem Recht ist schon aus diesem Grund nicht ersichtlich. Der Verweis auf die Ent­scheidung des Senats vom 17. November 2020 im Verfahren 16 E 766/20 führt nicht zu einer anderen Einschätzung, weil es darin - anders als hier - um die Festsetzung eines Streitwerts bei Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden mit dem Ruhen der Fahrlehrerlaubnis ging.

10

Der demnach im Kla­gever­fah­ren anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des hier erstrebten Rechts­schutzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren, was zu dem vom Ver­wal­tungs­gericht festgesetzten Wert führt. Der Antragsteller hat mit seinem Antrag, den An­tragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm eine vorläufige Fahrberechtigung im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, bis über die Hauptsache rechtskräftig ent­schieden ist, keine Vorwegnahme der Hauptsache, sondern eine zeitlich begrenzte Regelung erstrebt. Bezogen auf den eingeschränkten Regelungszeitraum handelt es sich zwar um die abschließende Gestaltung eines Zustands; das ist aber in der einen oder anderen Weise bei jeder einstweiligen Anordnung der Fall. Eine über den gere­gelten Zeitraum hinausreichend unabänderliche oder zumindest nachwirkend prä­gende Regelung - nur eine solche nähme die Hauptsache vorweg - ist vom Antrag­steller indessen nicht begehrt worden und ist auch nicht nach der Natur der Sache mit seinem Begehren verbunden gewesen.

11

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 16 B 1465/17 -, juris, Rn. 3 f. m. w. N.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).