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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.03.2023 – 12 A 2023/20

12. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0306.12A2023.20.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, inwieweit den in einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung festgelegten Regelungen zur Platzzahl Bindungswirkung für den Inhalt einer Entgelt- und Leistungsvereinbarung nach §§ 78b f. SGB VIII zukommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.