Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, inwieweit den in einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für eine Einrichtung festgelegten Regelungen zur Platzzahl Bindungswirkung für den Inhalt einer Entgelt- und Leistungsvereinbarung nach §§ 78b f. SGB VIII zukommt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.