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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.12.2022 – 12 A 1188/21

12. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2022:1212.12A1188.21.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Aus dem Zulassungsvorbringen des beklagten Landes ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils insbesondere mit Blick auf das vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Verhältnis der Vorschriften zur Vollzeit-Fortbildungsdichte in Absatz 6 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des § 2 AFBG.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.